Der Beitrag untersucht am Beispiel aktueller verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Zulässigkeit beamtenrechtlicher Bewährungszeiten als integraler Baustein einer Personalentwicklung im Sinne von § 46 BLV und vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen. Dies erfolgt in dogmatischer Abgrenzung zu den dienstrechtlichen Begriffsprägungen „Wartezeit", „Stehzeit" oder „Dienstalter". Die Rechtsgrundlagen beamtenrechtlicher Bewährungszeiten, das Leistungs- und Laufbahnprinzip i. S. d. Art. 33 Abs. 2 bzw. Abs. 5 GG, werden hinsichtlich ihres subjektiven und objektiven Kerngehalts näher untersucht und gegenüber anderen Verfassungsgütern abgewogen. Insgesamt wird für eine kritische Überprüfung verwaltungsgerichtlich „gegriffener" Zeitparameter bezüglich der Bewährung in einem Statusamt plädiert.
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