Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung eines Leiharbeiters dessen Namen mitzuteilen. Das Gericht leitet die Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Die Unterrichtungspflicht beziehe sich schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die „Person" der Beteiligten und umfasse demzufolge den Namen des Einzustellenden. Durch ihren Namen werde eine Person identifizierbar und könne von anderen Personen unterschieden werden. Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung rechtfertigen aus Sicht des Senats keine andere Beurteilung.
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