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Information des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitern

机译:雇用临时工时劳资委员会的信息

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摘要

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung eines Leiharbeiters dessen Namen mitzuteilen. Das Gericht leitet die Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Die Unterrichtungspflicht beziehe sich schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die „Person" der Beteiligten und umfasse demzufolge den Namen des Einzustellenden. Durch ihren Namen werde eine Person identifizierbar und könne von anderen Personen unterschieden werden. Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung rechtfertigen aus Sicht des Senats keine andere Beurteilung.
机译:雇主有义务在雇用临时工人之前告知其名称。法院从《工作宪法》(BetrVG)第99(1)条和《临时就业法》第14(3)条中承担义务。根据BetrVG第99条第(1)款第1句的法律用语,提供信息的义务与所涉当事方的“人”有关,因此包括要雇用的人的姓名,其姓名可以使人与其他人区别开来。从参议院的角度来看,不要为任何其他评估辩护。

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