Seit dem BMF-Schreiben vom 12. 2. 1990 bestand im Bereich der Betriebsstättengewinnermittlung eine relative Ruhe. Es sind keine Fälle spektakulärer Steuerausfälle bekannt geworden. Auch wenn deshalb ein gewisser Regelungsbedarf nicht verneint werden muss, geht § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG-E über das vernünftigerweise gebotene Ziel weit hinaus und vor allem in vielfacher Hinsicht ins Leere. Selbstverständlich soll der Gesetzgeber das Recht Deutschlands sicherstellen, die hier angewachsenen stillen Reserven besteuern zu dürfen. Dies erfordert jedoch keine Besteuerung von stillen Reserven bei Überführung in eine ausländische Betriebsstätte. Eine entsprechende Regelung ist auch nicht mit Blick auf den Zusammenhang zur Verschmelzungsund Fusionsrichtlinie geboten. Die Vorstellungen des Gesetzgebers kann man in ihrem überwiegenden Umfang letztlich nur als eine Abkassiererei kennzeichnen. Sie sind bisher fehlerhaft umgesetzt und fügen dem Standort Deutschland Schaden zu.
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