Rechtswidrigen Maßnahmen des Wahlvorstands kann bis zum Abschluss der Wahl mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Dafür muss die (absehbare) Maßnahme nach der Überzeugung des Gerichts zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl führen. Der Antragsteller kann einen berichtigenden Eingriff in die Wahl oder, falls dies wegen Verkürzung zwingender Fristen nicht mehr möglich ist, den Abbruch der Wahl verlangen. Eine Aussetzung der Wahl bis zur rechtskräftigen Klärung der Streitfrage ist dagegen nicht möglich. Denn sonst wäre für eine lange Zeit ein betriebsratsloser Zustand geschaffen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die einstweilige Verfügung ein wichtiges Instrument gegen rechtswidrige Maßnahmen des Wahlvorstands. Sie verhindert einen demokratisch nicht hinreichend legitimierten Betriebsrat, ein zeitaufwändiges und kostenträchtiges Wahlanfechtungsverfahren und Neuwahlen. An diesen Vorteilen sollte allen Beteiligten gelegen sein.
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