Die mit Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 BGB im Schrifttum geäußerten Befürchtungen hatten durchaus ihre Berechtigung. Das BAG hat es sich im Urteil vom 14. 12. 2006 sehr einfach gemacht, indem es die Unterrichtung an der mangelhaften Beschreibung der Haftungsfolgen scheitern ließ. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts scheint das BAG nur in Extremfällen in Erwägung ziehen zu wollen. Umso mehr hätte sich eine Stellungnahme zur Diskussion über weitere Korrekturkriterien angeboten. Über die übrigen offenen Fragen wird spätestens dann zu entscheiden sein, wenn die Beschreibung der Haftungsfolgen zum „Standard" geworden ist.
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