Auszeichnung der Ware am Regal mit höherem Preis als dem in der Werbung angegebenen - Keine wettbewerbsrelevante Irreführung der Kunden, wenn an der Kasse der Preis aus der Werbung in Rechnung gestellt wird - Verstoß gegen Preisangabenverordnung, aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6 - Fehlerhafte Preisauszeichnung Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH-Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 29/98, WRP 2000 S. 12S8 [1261] - Filialleiterfehler; vom 30. 3. 1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988 S. 629 [630] = WRP 1989 S. 11 - Konfitüre).
展开▼