Die Parteien streiten über eine in der Vergangenheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie.rnDie Beklagte stellt in ihren Betrieben in J mit ca. 135 Arbeitnehmern sowie in B mit ca. 95 Arbeitnehmern Wellpappe her. Für beide Betriebe sind Betriebsräte errichtet, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben.rnDer Kläger ist seit dem 1. 12. 1979 im Betrieb B beschäftigt. Die letzte maßgebliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, der Änderungsvertrag vom 24. 3. 1997, sieht in Nr. 4 vor, so dass der Kläger (Herr R M) für die neue Tätigkeit den Lohn der Lohngruppe I, z. Zt. 20,58 DM, plus die für den Versandbereich zu zahlende Prämie erhält.
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