Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.rnDie Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung durch die Klägerin zu einer Minderung der KSt 2000 geführt hat. Die Klägerin ist eine GmbH, an der bis 2001 zwei Gesellschafter zu jeweils 25% beteiligt waren. Ferner hielt die Klägerin selbst eigene Anteile i. H. von 50% ihres Stammkapitals. Mit Vertrag vom 28. 12. 2001 hat die Klägerin diese eigenen Anteile an die V-GmbH abgetreten, die zuvor schon die Anteile der übrigen Gesellschafter erworben hatte und nunmehr alleinige Gesellschafterin der Klägerin war.
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