In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. 7. 1988 (BGB1.11988 S. 1093) insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG versüeß, als die darin getroffene Regelung für die Vz. 1988-1992 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) i. S. des § 5 Abs. 4 EStG untersagte und für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete, hat das BVerfG am 12. 5. 2009 beschlossen, dass § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 mit dem GG vereinbar war.
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