Die Klägerin vertreibt das „...Kochbuch", das durch gewerbliche Anzeigen finanziert wird. Mit Vertrag vom 18. 2. 2002 verpflichtete sich das beklagte Land, dieses ihm von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellte Buch allen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung auf dem Standesamt des Bezirks T.-S. als Geschenk zu überreichen. Für jedes überreichte Exemplar erhielt das Bezirksamt von der Klägerin einen Betrag von 1,20 €. Die Vereinbarung war zunächst für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern die Klägerin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit eine Kündigung des Landes erhielt, verlängerte sich der Vertrag um weitere zwei Jahre.
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