Die Parteien streiten über die Geltung eines tariflichen Lohnabkommens für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Vergütungsansprüche des Klägers.rnDer Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit 1964 in Vollzeit als Schlosser bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Am 2. 5. 2002 schlossen der Kläger und die S Maschinenbau GmbH einen Formulararbeitsvertrag. Der Vertrag nimmt Bezug auf den jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten Metall- u. Elektroindustrie des Landes NRW. Weiterhin ist Bezug genommen auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die metallverarbeitenden Industrie im Land NRW Anwendung.
展开▼