Durch die LStR 2008 haben sich wesentliche ?nderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Bis einschlie?lich 2007 wurde für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten zwischen einer Dienstreise, Fahrt?tigkeit oder Einsatzwechselt?tigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung ist ab 2008 entfallen; es wird auf die beruflich veranlasste Ausw?rtst?tigkeit abgestellt. Eine solche beruflich veranlasste Ausw?rtst?tigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend au?erhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelm??igen Arbeitsst?tten beruflich t?tig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen T?tigkeit typischerweise nur an st?ndig wechselnden T?tigkeitsst?tten oder auf einem Fahrzeug t?tig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).
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