Nach der BGH-Rspr. dürfe ein „rechtsgrundlos" vom Netzbetreiber vereinnahmter Mehrerlös aus der ersten Entgeltregulierungsperiode nach § 23 EnWG 2005 nicht „behalten" werden, sondern sei analog §§ 9, 11 StromNEV in den Folgeperioden „periodenübergreifend abzurechnen". Aus dieser (vermeintlichen) „Zukunftsorientiertheit" der hoheitlichen Mehrerlösabschöpfung folgert die Finanzverwaltung, dass eine Rückstellungsbildung für diese regulatorischen Risiken in der Steuerbilanz nicht zulässig sei.
展开▼