BGB § 3071. Bei der in einem Grundstückskaufvertrag von der Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung weiterveräußert, handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.2. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat.BGH Urt. v. 16. März 2018-V ZR 306/16 (LG Rostock)Zum Sachverhalt:(1) Die beklagte Stadt war Eigentümerin eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks. Das - damals noch mit abbruchreifen Gebäuden bebaute -Grundstück befindet sich in einem innerstädtischen Gebiet, welches als Wohngebiet ausgewiesen ist. Nachdem die Bekl. die Flurstücke öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben hatte, erwarb die Kl., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2014 von der Bekl. drei der sechs Flurstücke zu einem Gesamtpreis von 103.168 Euro; der Kaufpreis je qm betrug 62 Euro und entsprach mindestens dem Marktpreis. § 6 des Vertrages enthält folgende Klausel, die die Bekl. seit Jahren in einer Vielzahl ihrer Verträge verwendet:„Sollte der Käufer das heute gekaufte Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der heutigen Beurkundung weiterveräußern, wird er verpflichtet, den durch ihn erzielten Mehrerlös an die B.stadt abzuführen, wobei jedoch die durch den Käufer getätigten Investitionen einschließlich gezahlter Zinsen in Abzug zu bringen sind".(2) Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 2014 veräußerte die Kl. eines der erworbenen Flurstücke unbebaut an einen Dritten weiter und erzielte hierfür einen Kaufpreis von 67 Euro je qm. Die Bekl. forderte die Kl. daraufhin auf, den Mehrerlös von 2.735 Euro (67 Euro - 62 Euro = 5 Euro x 547 qm) auszugleichen. Am 5. Dezember 2014 überwies die Kl. den geforderten Betrag unter Vorbehalt.(3) Mit der Klage verlangt die Kl. Rückzahlung der überwiesenen Summe nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.
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