Für die im Übergangszeitraum der ersten Entgeltregulierungsperiode nach dem EnWG 2005 zwischen dem 1.11. 2005 und der erstmaligen Entgeltgenehmigung materiell rechtgrundlos vereinnahmte Netzentgelte, die entweder auf zivilrechtlicher Grundlage an die betroffenen Netzkunden auszukehren sind oder von den Regulierungsbehörden im Rahmen der „periodenübergreifenden Abrechnung" hoheitlich abgeschöpft werden, sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in der Handels- und Steuerbilanz der Netzbetreiber Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG zu bilden. Die hoheitliche und sanktionsbewehrte Eingriffsverwaltung der Regulierungsbehörden bei der Mehrerlösabschöpfung beruht auf der staadichen Regulierung der Netzentgelte nach §§ 20 ff. EnWG 2005. Hinsichtlich des Betrags der „periodenübergreifenden Abrechnung" handelt es sich um eine öffentlich-rechdiche Verpflichtung ge-genüber der Regulierungsbehörde und nicht gegenüber den Netzkunden, sodass entgegen der Intention der Finanzverwaltung eine „bilanzielle Zuordnung" zu den in der Phase der Mehrerlösabschöpfung (noch) bestehenden Netzkundenverträgen (als schwebende Geschäfte) bilanzrechtlich nicht in Betracht kommt. Für die Rückstellungsfähigkeit macht es hierbei keinen Unterschied, ob die spätere Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu einer Erhöhung des Aufwands oder — wie hier im Fall der „periodenübergreifenden Abrechnung" analog §§ 9, 11 StromNEV - zu einer Verminderung von Einnahmen führt. Ohne eine Rückstellungsbildung würde andernfalls unter Verstoß gegen das Vorsichts- und das Realisationsprinzip i. H. der vereinnahmten Mehrerlöse für die Vergangenheit „netto" eine Vermögensmehrung ausgewiesen, die rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine ist.
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