Befristeter Arbeitsvertrag Sachgrundlose Befristung: Neueinstellung auch bei mehr als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung Zeitlich begrenztes Verständnis des Vorbeschäftigungsverbots vor allem aus dem Normzweck der Verhinderung von „Befristungsketten" - Lebenslanges Anschlussverbot verfassungsrechtlich überschießend - Anlehnung an Verjährungsfrist des § 195 BGB TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.
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