Die Rs. Scheunemann veranlasste den EuGH (Urteil vom 19. 7. 2012 - Rs. C-31/11, DB0486648), sich mit dem deutschen ErbStG zu beschäftigen. Zu klären war, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass der in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a. F. vorgesehene Freibetrag sowie der verminderte Wertansatz gem. § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. bei einem von Todes wegen erfolgten Erwerb einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer KapGes. mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat (Kanada) keine Berücksichtigung finden.
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