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【24h】

Haftung der Lebensversicherungsunternehmen nach § 20 Abs. 6 ErbStG

机译:符合ErbStG第20(6)条规定的人寿保险公司的责任

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摘要

Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausl?ndischen Berechtigten zur Verfügung stellen, i. H. des ausgeantworteten Betrags für die Steuer. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in seiner Verfügung vom 14. 1. 2013 (S 3830.1.1 - 2/St 34, DB0573615) darauf hin, dass diese Haftung grds. ohne Rücksicht auf die H?he des ausgeantworteten Betrags gegeben ist. Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 20 Abs. 7 ErbStG, die nicht den Haftungsgrundsatz selbst einschr?nkt, sondern im Interesse der Versicherungsunternehmen lediglich insoweit eine Erleichterung gew?hrt, als sie rechtsverbindlich anordnet, dass die Verwaltung die grds.
机译:根据ErbStG的第20条第(6)款,保险公司有责任在支付或缴纳税款之前,支付要在国外支付的保险金额或年金,或将其提供给外国受益人,即:税额的H.巴伐利亚州税务局在2013年1月14日的决定(S 3830.1.1-2 / St 34,DB0573615)中指出,此项责任基本上适用。不管回复的数量如何。不论ErbStG第20条第(7)款的规定如何,该规定均不适用,该规定本身并不限制赔偿责任原则,而只是提供了主管部门认可的具有法律约束力的命令,因此只能为保险公司的利益提供救济。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2013年第8期|M10-M10|共1页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:50:03

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