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Haftung der Versicherungsunternehmen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG

机译:保险公司根据第20条第(6)款第1条ErbStG承担的责任

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摘要

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, i. H. des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Versicherungsunternehmen holen deshalb beim für die ErbSt zuständigen FA eine Unbedenklichkeitsbestätigung (sog. Enthaftungsbestätigung) ein, bevor sie Zahlungen aus einem Versicherungsvertrag an einen ausländischen Empfänger leisten. In dieser Weise verfahren Versicherungsunternehmen auch bei Auszahlungen an im Ausland ansässige institutionelle Aufkäufer von Ansprüchen aus Lebensversicherungen. Auf den ausländischen Aufkäufer geht zunächst gegen Entgelt entweder die Versicherungsnehmereigenschaft über oder der Versicherungsnehmer tritt gegen Entgelt alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den ausländischen Aufkäufer ab. Im Anschluss kündigt der ausländische Käufer den Versicherungsvertrag und verlangt die Auszahlung des Rückkaufswerts.
机译:根据ErbStG第20条第(6)款第1款的规定,保险公司负有责任,在支付或缴纳税款之前,将保险公司支付的保险金额或年金支付给本法范围以外的地区,或者向本法范围以外的居民提供保险,即H.缴纳的税款。因此,保险公司在从保险合同向外国受款人付款之前,会从负责ErbSt的FA获得无异议证书(所谓的责任解除)。这就是保险公司还处理向国外人寿保险理赔机构购买者付款的方式。外国购买者最初是要收取费用的保单持有人身份,或者是投保人将保险合同下的所有权利转让给外国购买者以付费。然后,外国买方终止保险合同,并要求支付退保价。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2011年第15期|p.849|共1页
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