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BUNDESFINANZHOF

机译:邦德斯·芬南佐夫

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摘要

1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S.d. § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, so dass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann. 2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.
机译:1.根据街道照明合同委托该公司生产光并照亮街道和市区的其他区域,从某种意义上讲,它不是光的使用者第9b(1)条第2款StromStG,因此对于产生光能的电力不给予税收减免。 2.根据《电力供应法》第9b(1)条第2款述及的光的使用者是主要使用者,在该使用者的鼓动下,并根据其更详细的规范,例如:街道和其他区域被照亮。这与现有的交通安全义务和照明合同的合法存在无关。

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    《Der Betrieb》 |2014年第44期|M6-M6|共1页
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