Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2007-2010 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger war bis 2007 als Vorstandsvorsitzender der A-Bank tätig. Die A-Bank war zunächst an der X-GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Gegenstand der X-GmbH ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Die A-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielbe-rechtigungen der X-GmbH für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte zum Preis von umgerechnet je 30.677,50 € (60.000 DM) erworben. Mit diesen konnten die Berechtigten die Golfanlage des Golfclubs nutzen. Grds. hatte jeder Spieler für die Ausübung der Spielberechtigung eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub zu erbringen. Diese Beiträge wurden der A-Bank jährlich für jedes firmenspielberechtigte Mitglied des Golfclubs in Rechnung gestellt. Die Gesellschafter der X-GmbH hatten im August 1996 beschlossen, den firmen-spielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dies war der A-Bank, vertreten durch den Vorstand H, mit Schreiben vom 12.08.1996 auf einem Geschäftsbriefbogen der X-GmbH mit folgendem Text mitgeteilt worden: „... gerne bestätige ich Ihnen noch einmal namens der Gesellschaft, dass die firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der... [A-Bank] nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten werden."
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