„Flashmob-Aktionen" im Einzelhandel verletzen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen.Die Orientierung des BAG am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden.
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