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【24h】

Keine vom BetrVG abweichende Zuständigkeit für die Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

机译:对于集体协议的参与权,BetrVG不承担任何责任

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摘要

1. Der aus einer Betriebsratswahl hervorgegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betrieblichen Einheit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt. 2. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ermächtigt die Tarifvertrags-parteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu einer vom Gesetz abweichenden Bildung von Organisationseinheiten, in denen Betriebsräte gewählt werden. Diese nehmen die nach dem BetrVG dem Betriebsrat zugewiesenen Beteiligungsrechte wahr. 3. Die tarifliche Regelungsbefugnis nach § 3 Abs. 1 BetrVG umfasst nicht den Entzug betriebsverfassungsrecht- licher Befugnisse der gewählten Betriebsräte und deren Zuweisung an andere Arbeitnehmervertretungen. 4. Ein Einigungsstellenspruch ist vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung seiner Unwirksamkeit oder einer gegenteiligen Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Betrieb durchzuführen.
机译:1.劳资委员会选举产生的劳资委员会代表其当选的运营单位的劳动力。它的建立和操作扩展到该单元,并且同样限于此。 2. BetrVG第3条第(1)款第3款授权集体协议的当事方在其中规定的条件下,成立组织单位,选举产生违反法律的劳资委员会。它们行使BetrVG赋予工作委员会的参与权。 3. BetrVG第3条第(1)款规定的集体监管权不包括剥夺民选工作委员会的宪法权力和将其分配给其他员工代表的权力。 4.雇主应根据第77条第(1)款1 BetrVG作出仲裁裁决,直到对其无效或与公司劳资委员会有相反协议作出具有法律约束力的司法裁决为止。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2015年第16期|929-932|共4页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:49:18

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