Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essensmarken mit dem Sachbe-zugswert Folgendes: Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst, a Satz 1 Doppelbuchst, d LStR 2015 und Rdn. 76 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl. Ⅰ 2014 S. 1412 = DB0682030) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
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