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Zur Nichtigkeit einer Vereinbarung über Anrechnung der Handelsvertretervergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung

机译:合同终止后,关于将代理费记入将来的赔偿要求中的协议无效

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摘要

Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher i.d.R. gem. § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (An-schluss an BGH, Urteil vom 13.01.1972 - Ⅶ ZR 81/70, BGHZ 58 S. 60).
机译:商业代理合同中的合同规定,根据该规定应定期向商业代理人支付一部分报酬,以抵消未来的赔偿要求,这与第89b(4)条第1 HGB条款的强制性规定有疑问,因此通常符合§134 BGB无效。此类合同规定仅在可以确定当事各方同意的佣金高于在扣除应抵偿的赔偿金部分后仍剩余的总薪酬部分的情况下才具有法律效力,即使没有信贷协议也是如此。证明存在此要求的责任在于企业家。如果这样的合同条款无效,则用于抵消的部分报酬应被视为企业家所欠总薪酬的一部分(与BGH有关,1972年1月13日的判决--ZR 81/70,BGHZ 58 p.60)。

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    《Der Betrieb 》 |2016年第38期| 2227-2229| 共3页
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