Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO trägt dem insolvenzrechtlichen Grundprinzip der Gläubigergleichbehandlung Rechnung, indem sie zu verhindern sucht, dass der Schuldner noch vor Verfahrenseröffnung der Masse Vermögenswerte entzieht und dadurch eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Der Autor erläutert am Beispiel des Einsatzes eines Leistungsmittlers, in welchem Umfang (zivilrechtlich unwirksame) Rechtshandlungen einen Anfechtungstatbestand begründen können.
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