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【24h】

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der C0VID-19-Pandemie

机译:关于工资税收处理的咨询协议以及对打击C0VID 19流行病的措施期间就可以就业人员的国家支助服务

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摘要

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Art. 15 und 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteu- erungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27.10.2010 (BGB1. Ⅱ 2011 S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz, am 11.06.2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen: „Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11.08.1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbststän-dig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräfte möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des Abkommens vom 11.08.1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27.10.2010 (im Folgenden als „Abkommen" bezeichnet), im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und die Anwendung und Auslegung von Art. 15a Abs. 2 des Abkommens während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Folgendes vereinbart:
机译:德意志联邦共和国与瑞士联邦之间的协议,以避免对收入和资产税收地区(DBA-Switzerland)的双重征税来对抗Covid-19大流行对艺术申请和解释的影响。15 15A的德国瑞士双覆盖协议,最后由27.10.10.2010年的议定书修订(BGB1。Ⅱ211。第1092页),主管当局,基于艺术。26段。3 DBA-Switzerland,在11.06.2020上完成了以下谘询协议:“德意志联邦共和国与德国联邦共和国11.08.1971协议协定协议,避免在收入和资产税收税收下进行双重税收工资和国家支持服务到UNSELBSSTÄNDER-DIG e(工人)在打击Covid 19流行的措施期间,Covid-19大流行的爆发目前要求每一个。由请求采取谨慎措施,谨慎和考虑,以保持所有跨境工人的个人负担尽可能低,德国联邦共和国的主管当局和瑞士联邦的基于艺术。26第3段。3德国联邦共和国与瑞士联邦之间11.08.1971的协议,以避免在收入和资产税收领土上征收双重征税,最后由27.10.10.2010(以下简称“)更改的议定书修订(以下简称”协议“),了解第15(1)条的适用以及艺术申请和解释。15A(2)在打击Covid-19大流行的措施期间协议:

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2020年第25期|1314-1316|共3页
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