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【24h】

Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

机译:劳资委员会无权罢免职业安全专家

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摘要

I. Sachverhalt Die Arbeitgeberin erbringt im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe Fahrdienstleistungen. Die Beschäftigten haben einen aus 17 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat ist mit der Arbeit der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Fachkraft für Arbeitssicherheit unzufrieden. Er regte daher gegenüber der Arbeitgeberin an, diesen Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit abzuberufen. Die Arbeitgeberin folgte diesem Ansinnen nicht. Der Betriebsrat rief daraufhin die Einigungsstelle an und stellte einen entsprechenden Einsetzungsantrag gem. § 100 ArbGG. Die Arbeitgeberin lehnte die Einsetzung der begehrten Einigungsstelle ab. Sie argumentierte u.a. damit, dass der Betriebsrat keine Störungen habe benennen können. Der Betriebsrat betrachte die Fachkraft für Arbeitssicherheit vielmehr als seinen „verlängerten Arm" und wolle sie entsprechend instrumentalisieren. Das ArbG setzte die Einigungsstelle ein. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.
机译:I.事实雇主代表柏林人Verkehrsbetriebe提供驾驶服务。员工们选举了一个由17名成员组成的工作委员会。劳资委员会对雇主雇用的职业安全专家的工作不满意。因此,他鼓励雇主罢免该雇员为职业安全专家。雇主未遵循此要求。然后,工作委员会召集仲裁委员会,并提出相应的申请。第100条ArbGG。雇主拒绝成立令人垂涎的仲裁委员会。她认为,除其他外,劳资委员会无法说明任何干扰。劳动委员会将职业安全专家视为他的“延伸臂”,并希望据此使用。ArbG成立了仲裁委员会,柏林-勃兰登堡LAG确认了这一决定。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2020年第10期|511-511|共1页
  • 作者

    Tobias Grambow;

  • 作者单位

    Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in Berlin;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
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