Das BAG setzt in der mittlerweile vierten Entscheidung seit dem Urteil des BVerfG seine Rechtsprechung zum Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) fort. Dabei rückt es das Kriterium „ganz anders geartete Tätigkeit" in das Zentrum seiner Erwägungen und legt einen strengen Prüfungsmaßstab an.
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