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【24h】

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sachlich gerechtfertigt

机译:客观证明不考虑17岁之前的工作时间

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摘要

Die am 20.07.1956 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1971 bei der AOK E zunächst Verwaltungslehrling im Krankenkassendienst, ab 01.01.1972 Auszubildende zur Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung Krankenversicherung und dabei der Dienstordnung für die Angestellten der AOK E unterstellt. Mit Abschluss der Berufsausbildung wurde sie als Verwaltungssekretärin in ein Angestelltenverhältnis übernommen; sie war weiterhin der Dienstordnung für die Angestellten der AOK E unterstellt. Durch mehrere Umstrukturierungsprozesse wurde die AOK E zur heutigen Beklagten vereinigt. Nach der Dienstordnung der Beklagten vom 01.04.2012 gelten für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes NRW entsprechend. Die Klägerin war ab 14.10.1985 bis zum Eintritt in den Ruhestand teilzeitbeschäftigt, teilweise auch ohne Bezüge beurlaubt. Sie bezieht nach Versetzung in den Ruhestand seit dem 01.08.2013 ein Ruhegehalt von der Beklagten.
机译:申请人出生于1956年7月20日,最初是1971年8月1日以来在AOK E的健康保险服务的学徒,并且从1972年1月1日起担任健康保险领域的社会保险专家,并受AOK E员工的议事规则约束。完成职业培训后,她被聘为雇佣关系中的行政秘书;它继续受到AOK E人员条例的约束。通过几项重组程序,AOK E被合并为今天的被告。根据被告2012年4月1日的议事规则,北莱茵-威斯特法伦州州官员的规定相应地适用于有秩序的雇员的照顾。从1985年10月14日起,原告兼职工作,直到她退休,有时还休无薪假期。自2013年8月1日退休以来,她一直在从被告领取养老金。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2018年第13期|771-772|共2页
  • 作者

    Volker Matthießen;

  • 作者单位

    ArbG Offenbach als Ständiger Vertreter des Direktors a.D;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-18 05:17:34

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