Die Realisierung von Neubauprojekten kann auf wesentliche und unvorhergesehene rechtliche Hindernisse sto?en, wenn hierbei Regelungsmaterien des Fachplanungsrechts berührt werden, obwohl das eigentliche Neubauprojekt selbst überhaupt nicht planfeststellungsbedürftig ist. Das Problem ergibt sich vorrangig bei der geplanten Errichtung von Geb?uden auf ehemals planfestgestellten Fl?chen. Kollisionstr?chtig sind insoweit vor allem dicht besiedelte und gut erschlossene Gebiete an Verkehrsknotenpunkten. Sehr begehrte Konversionsfl?chen sind beispielsweise die meist zentral gelegenen und gro?fl?chigen ehemaligen Bahnbetriebsgrundstücke. Sind die zur Verwirklichung eines Vorhabens angedachten Grundstücke noch Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses, so steht dieser einer anderweitigen Nutzung der Fl?chen entgegen. Die im Fernstra?en-recht (§ 2 IV FStrG) und seit einigen Jahren im Eisenbahnrecht (§ 23 AEG) gegebenen M?glichkeiten, Fl?chen aus dem Regelungsregime einer Planfeststellungsentscheidung zu befreien, hat insoweit gro?e Erleichterungen gebracht. Handelt es sich jedoch um Fl?chen, für die das Entfallen des ursprünglichen Verkehrsbedürfnisses nicht eindeutig feststellbar ist oder auch um blo?e (mit-)planfestgestellte naturschutzrechtliche Ausgleichsfl?chen, stellt sich die Lage weiterhin als problematisch dar. Auch ist das Augenmerk auf m?gliche Konflikte mit den hierbei oftmals zu beteiligenden Naturschutzverb?nden zu richten. Die Konsequenzen für den Bauherrn reichen von erheblichen Verz?gerungen bis hin zum Risiko der kompletten Projektaufgabe. Die Situation des Bauherrn wird nicht selten dadurch versch?rft, dass dieser, solange er nicht Eigentümer der Fl?che ist, nicht einmal relevante Beteiligungsrechte an den durchzuführenden Verfahren hat.
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