Nach § 40 Abs. 4 S. 4 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll bei Ansaaten in der freien Natur vorzugsweise Saatgut aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet (d. h. Saatgut der Wildform der jeweiligen Pflanze aus regionaler Herkunft) verwendet werden, sofern dieses verfügbar ist. Seit dem 1. März 2012 gilt ein Genehmigungserfordernis für das Ausbringen von Saatgut in der freien Natur außerhalb des jeweiligen Vorkommensgebiets. Ein Ausweichen auf Zuchtformen oder gebietsfremde Arten wird dann im Regelfall nicht mehr möglich sein.
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