Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte zu beurteilen, ob Beschränkungen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in einer Na- turschutzgebietsverordnung unzulässig sind, wenn die Schutzwürdigkeit der präsumtiven Schutzgebietsflächen auf eine Extensivie-rung der Bodennutzung aufgrund vertragsnaturschutzrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zurückzuführen ist. Fraglich war dabei, ob sich etwa aus § 30 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein entsprechender Rechtssatz herleiten lässt. Das BNatSchG bewerkstelligt den Schutz von Gebieten auf zwei denkbare Weisen: über die konstitutive Unterschutzstellung (SS 22 - 29 ff.) und (per se) über den gesetzlichen Biotopschutz (S 30). Der hier besprochenen Entscheidung des BVerwG zufolge stehen beide Wege grundsätzlich unabhängig nebeneinander, so dass sich Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope überlagern können (Verweis des Gerichts auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und weitere Nachweise). Der sich aus § 30 BNatSchG ergebende Schutz könne gegenüber dem des gesetzlichen Biotopschutzes verstärkt werden, etwa durch die Einschränkung des Privilegs des § 30 Abs. 5 BNatSchG. Das soll sich dem Gericht zufolge auch aus § 30 Abs. 8 BNatSchG erschließen.
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