In dem Verfahren wandte sich ein anerkannter Naturschutzverband gegen eine Verordnung, die Abflugverfahren für die südliche Start- und Landebahn des Flughafens Berlin-Brandenburg festlegt. Die Flugrouten führen an einem Vogelschutzgebiet vorbei. Der Kläger trug vor, dass die Behörde eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Die Klage war zulässig, aber unbegründet.
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