1 I. Die sofortige Beschwerde der Ast.... hat... keinen Erfolg. Die Ag. ist zwar unstreitig Diensteanbieterin und wirtschaftlicher Träger des unter der URL...verbreiteten Internetangebots der... Zeitung ... und damit grds. für Unterlassungsansprüche auf dieser Website passivlegitimiert (vgl. zur Passivlegitimation des Anbieters nach dem TMG Senat U. v. 24.8.2018 - 4 U 873/18, Rn. 4). 2 Es fehlt aber... an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO ist nicht gegeben, der Sitz der Ag. liegt in E. Auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO ist nicht einschlägig. Die Auffassung der Beschwerde, bei Unterlassungsansprüchen gegen eine Internetveröffentlichung sei ein solcher Gerichtsstand überall dort anzunehmen, wo die zu Grunde liegende Internetseite abgerufen werden könne, trifft nicht zu. Nach der vom LG in Bezug genommenen, soweit ersichtlich einhelligen Rspr. ist ein Erfolgsort i.S.d. § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen vielmehr nur dort anzunehmen, wo ein deutlicher inhaltlicher Bezug der Meldung zum Gerichtsstandort besteht, was sich insb. aus dem Sitz des Verletzers oder des Verletzten (BGH U.v. 29.3.2011 -VI ZR 111/ 10 [= MMR 2011, 490]; BGH NJW 2010, 1752 [= MMR 2010, 441 ]- New York Times; OLG Frankfurt/M. ZUM-RD 2012,85-88 [= MMR 2012, 259]) aber auch aus der überregionalen Bekanntheit der Personen, über die berichtet wird (Senat B. v. 28.4.2020-4 W 3/20 [= MMR 2021, 365 (Ls.)]), ergeben kann. Hat vor diesem Hintergrund der Ast. die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm grds. offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die größten Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH B. v. 12.9.2013 -I ZB 39/13 [= MMR 2014,682], Rn. 11 mwN). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann überschritten, wenn die Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt - z.B. um den Gegner zu schädigen (OLG Schleswig B. v. 21.4.2014 - 2 AR 4/14, Rn. 33 mwN). Im Anwendungsbereich der Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, 5 Abs. 3 LugÜ kommt eine Klage neben dem Sitz des Verletzers auch dort in Betracht, wo sich der Mittelpunkt der Interessen des Opfers befindet, was im Allgemeinen dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts entspricht (EuGH NJW 2012, 137 [= MMR 2012,45 m. Anm. Weber]-eDateAdvertising). Vorliegend han- delt es sich indes um einen reinen Inlandssachverhalt, auf den diese Normen keine Anwendung finden.
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