Die Äußerung, ein Rechtsanwalt sei „kriminell und korrupt" und „gehöre weggesperrt", stellt jedenfalls dann eine unzulässige Schmähkritik dar, wenn mit dem Äußernden zu keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis bestand und keine tatsächlichen Anhaltspunkte zur Untermauerung dieser Vorwürfe genannt werden.
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