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OLG Köln: Angebote mit DSL- Internetzugängen - 'UEFA Champions League'

机译:科隆高等地区法院:提供DSL互联网访问-“欧洲冠军联赛”

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摘要

1. Ein Antrag, mit dem eine Werbung bei Koppelungsangeboten untersagt werden soll, „ohne über die verkehrswesentlichen Leistungsmerkmale der verbundenen Waren aufzuklären", genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind die Voraussetzungen, unter denen die angegebene Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann, unzweideutig anzugeben. Nähere Angaben über die zu erwerbende entgeltliche Ware werden von dieser Vorschrift nicht gefordert. 3. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist nicht gegeben, wenn bei einem Koppelungsangebot ein Teil der Leistungen unentgeltlich abgegeben wird und der Preis des entgeltlichen Leistungsteils angegeben wird, ohne dass dessen Merkmale im Einzelnen beschrieben werden. Ob die Pflicht zu einer genaueren Bezeichnung des entgeltlichen Leistungsteils besteht, bleibt offen. 4. Die Bewerbung eines DSL-Zugangs mit der Möglichkeit, die Begegnungen einer Fußball-Liga sehen zu können, stellt kein „Anbieten" i.S.d. PAngV dar, wenn keine DSL-Tarife genannt werden.
机译:1.禁止联合广告的申请“未明确关联商品的基本交通特征”,不符合ZPO第253(2)号第2条的明确要求。2.根据第4号第4条UWG明确规定了可要求特定利益的条件,本条不要求提供有关要付款购买的货物的进一步信息。如果在组合要约的情况下免费提供部分服务,并且在不详细说明其特征的情况下说明了付费服务部分的价格,则指定付费服务部分的义务是否仍然是未决-访问有可能看到足球联赛的比赛提供了在“要约”中如果未提及DSL资费,则为PAngV。

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