1. Ein Antrag, mit dem eine Werbung bei Koppelungsangeboten untersagt werden soll, „ohne über die verkehrswesentlichen Leistungsmerkmale der verbundenen Waren aufzuklären", genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind die Voraussetzungen, unter denen die angegebene Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann, unzweideutig anzugeben. Nähere Angaben über die zu erwerbende entgeltliche Ware werden von dieser Vorschrift nicht gefordert. 3. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist nicht gegeben, wenn bei einem Koppelungsangebot ein Teil der Leistungen unentgeltlich abgegeben wird und der Preis des entgeltlichen Leistungsteils angegeben wird, ohne dass dessen Merkmale im Einzelnen beschrieben werden. Ob die Pflicht zu einer genaueren Bezeichnung des entgeltlichen Leistungsteils besteht, bleibt offen. 4. Die Bewerbung eines DSL-Zugangs mit der Möglichkeit, die Begegnungen einer Fußball-Liga sehen zu können, stellt kein „Anbieten" i.S.d. PAngV dar, wenn keine DSL-Tarife genannt werden.
展开▼