1. Die Formulierung ?Ich freue mich auf E-Mails" ist als Information über die M?glichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme nicht ausreichend, da § 5 TMG nicht nur technische Einrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird. Dieser Formulierung kann nicht der Erkl?rungsinhalt wie den Begriffen ?Kontakt" und ?Impressum" beigemessen werden. 2. Wenn ein Marktteilnehmer gegen ein ausdrückliches gesetzliches Gebot verst??t, welches das Marktgeschehen transparent machen soll, liegt kein wettbewerbsrechtlicher Bagatellfall vor. 3. Bei einer Abmahnung wegen eines solchen Versto?es kann, wenn dem Parteivortrag keine konkreten Anhaltspunkte zu dessen Bestimmung zu entnehmen sind, von € 5.000,- ausgegangen werden.
展开▼