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OLG Hamm: Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes bei Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel

机译:OLG Hamm:《暴力保护法》在通过远程通信与人们联系时的适用性

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摘要

1. § 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden; durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt. 2. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.R.d. Gewaltschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 Abs. 1 und 2 BGB erfassten Rechtsgüter gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, sodass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet werden können.
机译:1.§1 GewSchG保护申请人免受他人的身体和健康或其自由故意和非法伤害;该法规保护人的身体完整性和身体活动自由,并保护其免受具有疾病价值的心理损害。 2.另一方面,一般人格权通常是《暴力保护法》未受到同样的保护;对于保护德国《民法》第823(1)和(2)节所涵盖的其他合法商品的司法命令,适用与《德国民法》第1004节类似的禁令救济原则,因此,GewSchG第1节法律商品目录中未包括的其他不合理的滋扰及其本身与其他权利一样,侵犯了人格权德国民法典(BGB)第823(1)条规定,可以根据一般侵权法对损害赔偿和禁令救济提出索赔。

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    《Multimedia und Recht》 |2012年第2期|p.129-130|共2页
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