1. Die Art. 2 lit. a, 8 und 12 der RL 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ZugangsRL) in der Fassung der RL 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt auf Grund der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, die Verpflichtung auferlegen darf, auf Antrag konkurrierender Betreiber Anschlussleitungen von bis zu 30 Metern Länge zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher zu verlegen, sofern diese Verpflich- tung der Art des aufgeworfenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 1 der RL 2002/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (RahmenRL) angemessen und gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 2. Die Art. 8 und 12 i.V.m. Art. 13 der RL 2002/19 in der durch die RL 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt die Verlegung von Anschlussleitungen vorschreiben möchte, um den Endverbraucher mit dem Netz zu verbinden, die vom betroffenen Anbieter geleistete Anfangsinvestition und das Vorhandensein einer Preiskontrolle zu berücksichtigen hat, mit der die Verlegungskosten gedeckt werden können.
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