1. Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet" und „Outlet" i.S.e. Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken. 2. Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität" bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware" - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, U. v. 29.6.1989 -I ZR 88/87 - Markenqualität).
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