Nach Beendigung der Werkausführung machte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Mehrvergütung geltend. Demgegenüber vertrat der Auftraggeber die Auffassung, die erbrachte Werkleistung w?re bereits Gegenstand des ursprünglichen Werkvertrags gewesen und mithin durch Zahlung des darin vereinbarten Preises vollst?ndig abgegolten. Für ihn handelte es sich um eine von Anfang an vereinbarte Leistung, die nicht zugleich zus?tzliche Leistung im Sinne des § 2 VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sein konnte.
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