1. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer sch?dlichen Bodenver?nderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.rn2. Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verst??t nicht gegen das grunds?tzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach ?ffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
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