Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre blo?e k?rperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer "Einfuhr" iSd § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im gesch?ftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG.
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机译:只要不放行在外部过境或海关仓储程序下放置的非共同体商品进行自由流通,并且遵守自由流通所允许的海关规定以外的商品规定,则仅将其实际转移到共同体领土是一种§10a Z 3 MSchG的含义中的“导入”是不同的,根据§10 Abs 1 Z 1 MSchG的含义,该商标不得在商业流量中使用该品牌。
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