Aufgabe des Schadenersatzrechts ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen, und nicht, ihn zu bereichern. Dieser Ausgleichsfunktion trägt die in § 1323 ABGB enthaltene Anordnung, alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen, vorrangig Rechnung. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde. Dieser Gedanke, eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, liegt beispielsweise jener Judikatur zugrunde, die bei Anschaffung einer neuen anstelle der zerstörten Sache einen Abzug "neu für alt" vornimmt. Auch darin zeigt sich, dass das Prinzip des objektiv-abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt nicht unbedingt gilt. Der einem Geschädigten im Fall der Untunlichkeit der Naturalrestitution eingeräumte Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts bzw Schätzwerts zum Schädigungszeitpunkt ist auf die Fälle zugeschnitten, in denen es um die reale Beschädigung (oder Zerstörung) einer körperlichen Sache geht, aber nicht um den Verlust volatiler Wertpapiere durch deren unberechtigten Verkauf. Das Wahlrecht des Geschädigten darf nicht in berechtigte Interessen des Schädigers eingreifen. Die sehr volatilen Wertpapieren immanenten Kursschwankungen rechtfertigen es, eine vom Kläger gewünschte objektiv-abstrakte Berechnung des Schadens auf Basis des gemeinen Werts abzulehnen und einer subjektiv-konkreten Schadensberechnung den Vorzug zu geben.
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