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Reichweite des Schuldnerschutzes im Rahmen des Art 12 Abs 2 EVÜ

机译:EVÜ第12条第2款规定的债务保护范围

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摘要

Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVÜ genannte Übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut. Art 12 Abs 2 EVÜ ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich der Schuldner nachträglich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten werden. Auch Zessionar und Schuldner können nach der Zession das Forderungsstatut ohne Ermächtigung des Zedenten nicht mit Wirkung für diesen ändern.
机译:EVÜ第12条第2款明确规定的索赔的可转让性(可转让性)受索赔法规的约束。 EVÜ第12条第2款是强制性的,用于保护债务人,债务人的法律地位不应由转让人和受让人支配。但是,债务人保护方面并不能证明债务人随后(如果在转让后面对新债权人)可以选择更有利于他的转让权的结果。在分配债权时,债务人仅应调整适用于其债务的法律制度。应避免因管辖转让人和受让人之间的法律关系的法律制度的适用性或考虑而产生的不确定性。转让后,未经受让人的授权,受让人和债务人不能更改债权法令,对转让人有效。

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