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Anforderungen an unleserlichen Schriftzug als Unterschrift

机译:难以辨认的文字作为签名的要求

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摘要

a) Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. November 2009 XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358). b) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift.
机译:a)如果在上诉结束时由难以辨认的字符组成的刻字在任何情况下都是ZPO第130条第6款所指的签名,但前提是其个性特征表明了姓名的复制并基于对上诉结束时所有上诉法院的整体评估允许在申诉期间有足够的条件来识别参展商(BGH的确认,2009年11月17日的决定XI ZB 6/09,NJW-RR 2010,358)。 b)律师在当事人授权代理人的上诉信后缀“ i.V.”签名,可以视为副代理人,并经其签名对上诉信的内容承担责任。

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