Der Generalunternehmer, der Eigenleistungen erbringt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 GSB a.F, also für Umfang und Wert der Eigenleistungen. Soweit er den Beweis nicht führen kann, verstößt er hinsichtlich erhaltener Beträge gegen die ihm nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 GSB a.F. obliegende Verwendungspflicht und macht sich gegenüber anderen Baubeteiligten, deren Werklohnforderung nicht befriedigt wird, schadensersatzpflichtig.
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