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Raumordnung und Bauleitplanung: Regelungsbefugnisse der Raumordnung und Bindungswirkungen raumordnerischer Festlegungen für die Bauleitplanung

机译:空间规划和土地利用规划:空间规划的监管权以及土地规划的空间规划规定的约束力

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摘要

Raumordnung und Bauleitplanung werden im Anschluss an das Baurechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts kompetenzrechtlich voneinander unterschieden; beide Planungsebenen sind aber intensiv miteinander verknüpft, wie namentlich die in § 1 Abs. 4 BauCB verankerte Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung ihrer Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung zeigt. Die beim Zusammenwirken von Raumordnung und Bauleitplanung auftretenden Rechtsfragen lassen sich den beiden Fragenkreisen nach den Regelungsbefugnissen der Raumordnung einerseits sowie den Bindungswirkungen raumordnerischer Festlegungen für die Bauleitplanung andererseits zuordnen. Die Regelungsbefugnisse der Raumordnung finden ihre Grenze in dem Kompetenztitel des Bodensrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) und in der kommunalen Planungshoheit, wobei letztere freilich vielfach keine unüberwindbare Schranke darstellt. Raumordnerische Festlegungen dürfen unter Zugrundelegung der Unterscheidung von Raumordnung und Bodenrecht keinen bodenrechtlichen Inhalthaben; der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, ihnen im Rahmen der §§ 30 ff. BauGB eine bodenrechtliche Wirkung beizumessen, und hat dies in § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 und 3 BauGB auch durch die Etablierung raumordnerisch determinierterVersa-gungstatbestände getan. Die Bindungswirkungen raumordnerischer Festlegungen für die Bauleitplanung werden entscheidend durch die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB geprägt. Diese verbietet den Gemeinden nicht nur, Bauleitpläne in Widerspruch zu bestehenden Zielen der Raumordnung aufzustellen, sondern fordert darüber hinaus insbesondere auch die fortlaufende Anpassung der Bauleitpläne an neu aufgestellte oder geänderte Ziele der Raumordnung. Diese raumordnerisch induzierte Pflicht zur Bauleitplanung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Ziele der Raumordnung regelmäßig nicht unmittelbar Maßstab der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 30 ff. BauGB sind und deshalb auf eine bodenrechtliche Flankierung durch die Bauleitplanung angewiesen sind. Hierin liegt indes zugleich die Grenze der in der Praxis vielfach mit Zweifeln behafteten Reichweite der Anpassungspflicht: Eine Anpassung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB ist immer dort - aber eben auch nur dort- geboten, wo eine bodenrechtliche Flankierung von Raumordnungszielen notwendig ist. Die Reichweite der Anpassungspflicht wird also entscheidend durch die §§ 30 ff. BauGB bestimmt. Es ist jeweils danach zu fragen, ob Genehmigungshindernisse nach §§ 30 ff. BauGB für zielkonforme Vorhaben beseitigt oder aber entsprechende Genehmigungshindernisse zur Abwehr zielwidriger Vorhaben errichtet werden müssen. Soweit Ziele der Raumordnung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulassungstatbestände - namentlich des § 35 BauGB - unmittelbar als Zulassungshindernis wirken, ist eine Anpassung der Bauleitpläne entbehrlich.
机译:根据联邦宪法法院的建筑法报告,空间规划和土地使用规划在权限方面有所不同。但是,这两个规划水平是紧密联系的,BauCB第1(4)节中的市政当局有义务根据空间规划的目标调整其建筑规划,这尤其表明了这一点。将空间规划和土地使用规划共同工作时出现的法律问题,可以分配给两组问题,一方面是关于空间规划的监管权,另一方面是关于空间规划规定对土地使用规划的约束力。空间规划的管制权在土地法的权限标题(《政府法》第74条第1款第18款)和市政规划主权方面有其局限性,尽管后者通常并不构成无法克服的障碍。基于空间规划和土地法之间区别的空间规划规定不得包含任何土地法内容;但是,并没有阻止立法机构在BauGB第30 ff。节的框架内为他们分配土地法效力,并已在BauGB第35(3)节第2 ms。1和3节中通过制定有关空间规划的规定这样做。适应§1(4)BauGB的义务决定性地塑造了空间规划规定对土地使用规划的约束力。这不仅禁止市政当局与现有空间规划目标相抵触地制定土地使用计划,而且特别要求不断使土地使用计划适应新的或变更的空间规划目标。由空间规划引起的这种空间规划义务是有理由的,因为空间规划的目标通常不是根据第30 ff条根据建筑规划法做出的可接纳性决定的直接标准。在此同时存在适应义务范围的限制,这在实践中常常会受到质疑:第1(4)节BauGB始终存在-但仅在需要侧翼于空间规划目标的地方。因此,调整义务的范围由BauGB 30§§决定。在每种情况下,都必须询问是否必须消除针对目标项目的BauGB第30 ff节中的批准障碍,或者是否必须设置相应的批准障碍来避免意外项目。至于在规划计划批准框架内的空间规划目标(尤其是第35 BauGB节)直接成为准入的障碍,则无需调整场地平面图。

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