Kollege Schultheiß beginnt seinen Brief mit dem Satz: Für Mord gibt es keine Rechtfertigung, egal ob es sich um islamische Fanatiker handelt ... Und endet mit: Es bleibt also eine Gratwanderung - aber Mord ist durch nichts zu rechtfertigen. Diese Klammer seines Briefes dürfte jeder Leser als gegeben akzeptieren und ist nicht diskutabel. Sofern aber inhaltlich darauf abgestellt wird, dass Satiriker sich mit Kirchen- oder Religionssatire zurückhalten sollten, da auf diese Weise Befindlichkeiten gestört werden könnten, ist das zumindest als fragliches Postulat zu betrachten. In unserem sozialen Gefüge, in unserem Staat und im rechtlichen und sozialen Umgang sind Regeln zu beachten. Dazu gehören Erziehungsregeln wie auch rechtliche Regeln. Die Grenzen freiheitlichen Handelns zeigt das Grundgesetz auf. Hier werden in den Grundrechten die Pressefreiheit wie die Religionsausübungsfreiheit genannt. Beides unterliegt auch Einschränkungen. Nämlich da, wo die Rechte Dritter über Gebühr belastet werden. Hier findet die Religionsausübungsfreiheit wie die Pressefreiheit ihre Schranken. Fraglich bleibt, ob Personenkreise, die sich zwar territorial im Gebiet des Grundgesetzes aufhalten, ihr Recht auf Religionsausübungsfreiheit soweit ausdehnen dürfen, dass es nicht mehr möglich ist, sich über deren Religion zu äußern. Leider sind besonders Anhänger des Islam eher dauerbeleidigt, wenn andersgläubige oder atheistische Menschen sich zu ihrem Glauben einlassen.
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